Absatz eins,Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, sind anzurechnen:
- Ziffer einszulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
- Ziffer 2Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
- Ziffer 3eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.