Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 40

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

6. Abschnitt
Berufsanwärter

Voraussetzungen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Berufsanwärter müssen
    1. Ziffer eins
      die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
    2. Ziffer 2
      zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
  2. Absatz 2,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.

Schlagworte

Reifeprüfung, Reifeprüfung

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197388

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