Absatz eins,Berufsanwärter müssen
- Ziffer einsdie Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
- Ziffer 2zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.