Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 36

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung Steuerberater gem. Paragraph 34, Absatz eins, mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg der mündlichen Teilprüfung der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer gem. Paragraph 34, Absatz 2, in den jeweiligen Fachgebieten mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
  3. Absatz 3,Für Wiederholungen hat die Prüfungskommission eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275641

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P36/NOR40275641

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