Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung Steuerberater gem. Paragraph 34, Absatz eins, mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg der mündlichen Teilprüfung der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer gem. Paragraph 34, Absatz 2, in den jeweiligen Fachgebieten mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
  3. Absatz 3,Für Wiederholungen hat die Prüfungskommission eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275641