Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 34

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater insgesamt entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind unanfechtbar.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P34/NOR40275640

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