(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.