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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
  4. Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197382

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P34/NOR40197382

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