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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 33a

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Videokonferenzsysteme

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen kann auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem durchgeführt werden. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin über die Form der Durchführung und den Prüfungsort zu informieren.
  3. Absatz 3,Bei Prüfungen auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem muss jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine ordnungsgemäße Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gewährleistet sein,
    2. Ziffer 2
      sich zumindest der Prüfungskandidat und der Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied der Prüfungskommission am Prüfungsort aufhalten,
    3. Ziffer 3
      eine Beeinflussung des Prüfungskandidaten durch Dritte ausgeschlossen werden können und
    4. Ziffer 4
      sichergestellt sein, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mitverfolgen können.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am Prüfungsort zur Durchführung des mündlichen Prüfungsteils auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Die Prüfung ist zu unterbrechen, wenn vorübergehend aufgrund technischer Gebrechen nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungskandidaten und deren Prüfungsverhalten durchgehend mitverfolgen können.
  6. Absatz 6,Die Prüfung ist abzubrechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder
    2. Ziffer 2
      der Prüfungskandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet.
  7. Absatz 7,Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, entsprechend zu beurteilen.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252072

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P33a/NOR40252072

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