Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 33

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wiederholungen – Klausurarbeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197381

Navigation im Suchergebnis