Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wiederholungen – Klausurarbeit

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197381