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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsantritt – Rücktritt

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einlangt. Dabei hat der Prüfungskandidat bekannt zu geben, zu welchem Termin und an welchem Ort er antreten will. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskandidat muss sich unter Angabe des Prüfungsortes schriftlich zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P18/NOR40197366

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