Absatz eins,Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einlangt. Dabei hat der Prüfungskandidat bekannt zu geben, zu welchem Termin und an welchem Ort er antreten will. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen.