Bundesrecht konsolidiert

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Primärversorgungsgesetz § 14

Kurztitel

Primärversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrimVG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 7

Text

Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Auswahl zur Invertragnahme der Primärversorgungseinheit hat unabhängig von deren Organisationsform nach Paragraph 2, Absatz 5, nach gleichen objektiven, nicht-diskriminierenden und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Planungsvorgaben des RSG (Paragraph 21, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) sollen durch die Gesamtvertragsparteien im Verhandlungsweg im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG konkretisiert werden, wobei für die Wahrung der in Absatz 3, vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einigung zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der jeweiligen Landesärztekammer maßgeblich ist. In diesem Fall ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Österreichische Gesundheitskasse hat in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern zur Bewerbung einzuladen. Es sind zunächst die eingelangten Bewerbungen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Vertrags-Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin bzw. für Kinder- und Jugendheilkunde, deren Planstellen im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) für die konkrete Primärversorgungseinheit vorgesehen sind, zu bewerten. Diese Bewerbungen können durch weitere berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und gegebenenfalls Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde ergänzt werden.
    2. Ziffer 2
      Liegen keine geeigneten Bewerbungen im Sinne der Ziffer eins, vor, mit denen die im RSG und in der Einladung festgelegten Planungsvorgaben und der damit verbundene Versorgungsauftrag im Hinblick auf die Versorgungssicherheit erfüllt werden können, so sind für die Bewertung die eingereichten Bewerbungen aller anderen Bewerbergruppen heranzuziehen.

Die Einladung hat jedenfalls den Vorgaben des RSG, im Hinblick auf das erforderliche Leistungsangebot und den vorgesehenen Planungszeitraum sowie die Konkretisierung aus den Anforderungen nach den Paragraphen 4 bis 6 und Paragraph 342 c, ASVG, zu folgen. Die Einladungen sind öffentlich – jedenfalls auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse – kundzumachen.

  1. Absatz 3,Soweit eine Einigung über die Umsetzung der Planungsvorgaben im Stellenplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abbildung im RSG (Paragraph 21, Absatz 8, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) erfolgt, ist ebenfalls nach Absatz 2, vorzugehen. Abweichend davon ist Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Bewerbungen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und für Kinder- und Jugendheilkunde in der im RSG ausgewiesenen Versorgungsregion zu bewerten sind. Für den Fall, dass nach vier Monaten innerhalb der sechs-monatigen Frist keine Einigung abzusehen ist, so sind den Verhandlungen die Österreichische Ärztekammer und der Dachverband beizuziehen.
  2. Absatz 3 a,Soweit es sich um neu geschaffene Planstellen für Primärversorgungseinheiten handelt, ist ebenfalls nach Absatz 2, vorzugehen. Abweichend davon ist Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Bewerbungen von zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde zu bewerten sind.
  3. Absatz 4,Die Bewertung der eingelangten Bewerbungen erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern, im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer. Bewerbungen, die zur Erreichung der Planungsvorgaben ein auf höchstens fünf Jahre befristetes Übergangskonzept vorsehen, sind von der Auswahl nicht ausgeschlossen.
  4. Absatz 5,Die Auswahl hat an Hand der auf Grundlage der Planungsfeststellungen des RSG erstellten Einladung zu erfolgen. Bei der Auswahl sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Versorgungskonzept nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      die in der Reihungskriterien-Verordnung bzw. in den darauf beruhenden Reihungs-Richtlinien festgelegten Kriterien sowie
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, die verpflichtend einzuholende Stellungnahme der jeweiligen Landesärztekammer und der örtlich zuständigen gesetzlichen Vertretung der Privatkrankenanstalten
    heranzuziehen. Bei der Auswahl ist sicher zu stellen, dass durch den Vertragsabschluss die Vielfalt der Anbieter/innen gewahrt bleibt und in der Versorgungsregion keine die Versorgungssituation beherrschenden Eigentümerstrukturen entstehen. In der Einladung ist das für die Gesamtbeurteilung der Bewerbungen maßgebliche Bewertungsschema darzustellen.
  5. Absatz 6,Über das Ergebnis (die Reihung der Bewerbungen) sind alle Bewerberinnen und Bewerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 7,Gesamtvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Erfordernisse des Einvernehmens der Gesamtvertragspartner vorsehen, sind unzulässig.

Schlagworte

Kinderheilkunde

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40258718

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/131/P14/NOR40258718

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