Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Primärversorgungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Primärversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

03.08.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

PrimVG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Auswahl zur Invertragnahme der Primärversorgungseinheit hat unabhängig von deren Organisationsform nach Paragraph 2, Absatz 5, nach gleichen objektiven, nicht-diskriminierenden und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Planungsvorgaben des RSG (Paragraph 21, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) sollen durch die Gesamtvertragsparteien im Verhandlungsweg im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 342, Absatz eins a, ASVG konkretisiert werden, wobei für die Wahrung der in Absatz 3, vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einigung zwischen der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und der jeweiligen Landesärztekammer maßgeblich ist. In diesem Fall ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse hat in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern ihre Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie ihre Vertrags-Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin, deren Planstellen im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins a, ASVG) für die konkrete Primärversorgungseinheit vorgesehen sind, einzuladen. Abhängig von den Planungsvorgaben sind im Zuge dieser Einladung erforderlichenfalls weitere berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und gegebenenfalls Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde zur Bewerbung um einen Primärversorgungsvertrag einzuladen.
    2. Ziffer 2
      Liegen nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab der Einladung keine geeigneten Bewerbungen vor, so hat diese Einladung zur Bewerbung für die Primärversorgungseinheit über diesen Personenkreis hinaus zu erfolgen.
    Die Einladung hat jedenfalls den Vorgaben des RSG, im Hinblick auf das erforderliche Leistungsangebot und den vorgesehenen Planungszeitraum sowie die Konkretisierung aus den Anforderungen nach den Paragraphen 4 bis 6 und Paragraph 342 c, ASVG, zu folgen. Die Einladungen sind öffentlich – jedenfalls auf der Website der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse – kundzumachen.
  3. Absatz 3,Soweit eine Einigung über die Umsetzung der Planungsvorgaben im Stellenplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abbildung im RSG (Paragraph 21, Absatz 8, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) erfolgt, ist Absatz 2, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertrags-Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin in der im RSG ausgewiesenen Versorgungsregion einzuladen sind. Für den Fall, dass nach vier Monaten innerhalb der sechs-monatigen Frist keine Einigung abzusehen ist, so sind den Verhandlungen die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Bewertung der eingelangten Bewerbungen erfolgt durch die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern, im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer. Bewerbungen, die zur Erreichung der Planungsvorgaben ein Übergangskonzept vorsehen, sind von der Auswahl nicht ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Auswahl hat an Hand der auf Grundlage der Planungsfeststellungen des RSG erstellten Einladung zu erfolgen. Bei der Auswahl sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Versorgungskonzept nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      die in der Reihungskriterien-Verordnung bzw. in den darauf beruhenden Reihungs-Richtlinien festgelegten Kriterien sowie
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, die verpflichtend einzuholende Stellungnahme der jeweiligen Landesärztekammer und der örtlich zuständigen gesetzlichen Vertretung der Privatkrankenanstalten
    heranzuziehen. Bei der Auswahl ist sicher zu stellen, dass durch den Vertragsabschluss die Vielfalt der Anbieter/innen gewahrt bleibt und in der Versorgungsregion keine die Versorgungssituation beherrschenden Eigentümerstrukturen entstehen. In der Einladung ist das für die Gesamtbeurteilung der Bewerbungen maßgebliche Bewertungsschema darzustellen.
  6. Absatz 6,Über das Ergebnis (die Reihung der Bewerbungen) sind alle Bewerberinnen und Bewerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Kinderheilkunde

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40195981

Navigation im Suchergebnis