Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 93

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Überwachungsbefugnisse der FMA

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
    1. Ziffer eins
      um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)
    1. Ziffer 3
      um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600 aus 2014, sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den Paragraphen 101 bis 103 zu gewährleisten;
  2. Absatz 2,In ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 92,) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:
    1. Ziffer eins
      in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;
    3. Ziffer 3
      Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG zu treffen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 8 WAG 2018 sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und 4 BWG zu treffen;
    6. Ziffer 6
      von den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
    7. Ziffer 7
      die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß Paragraph 75, Absatz 5, zu verlangen;
    8. Ziffer 8
      von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
    9. Ziffer 9
      von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;
    10. Ziffer 10
      für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
    11. Ziffer 11
      den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, oder Paragraph 31, WAG 2018 verstoßen hat;
    12. Ziffer 12
      den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 93, Absatz 7, oder den Handelsausschluss gemäß Paragraph 75, Absatz 5, zu verlangen;
    13. Ziffer 13
      in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
    14. Ziffer 14
      den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
    15. Ziffer 15
      von Rechtsträgern gemäß Paragraph 26, WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;
    16. Ziffer 16
      Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2 und Paragraph 137, Absatz eins, StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 3 bis 6 anzuwenden;
    17. Ziffer 17
      vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
    18. Ziffer 18
      Durchsuchungen (Paragraph 117, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO) durchzuführen; Paragraphen 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;
    19. Ziffer 19
      öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
    20. Ziffer 20
      ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.
  3. Absatz 3,Dem gemäß Paragraph 98, bestellten Börsekommissär stehen die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.
  4. Absatz 4,Mit der Einsichtnahme nach Absatz 2, Ziffer eins, kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 92, Absatz eins, übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.
  6. Absatz 6,Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in Paragraph 92, Absatz 2, genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG ergreifen.
  7. Absatz 7,Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Absatz 6, durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Absatz 6, durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen
    1. Ziffer eins
      bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
    3. Ziffer 3
      die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.
  8. Absatz 8,Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.
  9. Absatz 9,Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Absatz 2, Ziffer 16, 17, oder 18 mit Beschluss (Paragraph 86, StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4; Anträge nach Absatz 2, Ziffer 16, haben überdies die in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, unberührt.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P93/NOR40270476

Navigation im Suchergebnis