(9)Absatz 9,Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Absatz 2, Ziffer 16, 17, oder 18 mit Beschluss (Paragraph 86, StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4; Anträge nach Absatz 2, Ziffer 16, haben überdies die in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.