(3)Absatz 3,Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 48/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)