(4)Absatz 4,Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würden.Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3, den Paragraphen 30, 31, 45 bis 54, Paragraph 62, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 63, Absatz 3, darstellen würden.