die wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;die wegen einer im Paragraph 13, GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;