Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 62

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und
    2. Ziffer 2
      über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.
  2. Absatz 2,Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer im Paragraph 13, GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
    3. Ziffer 3
      die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
    4. Ziffer 4
      über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 107, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195584

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