Absatz eins,Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
- Ziffer einsdie volle Geschäftsfähigkeit besitzt und
- Ziffer 2über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.
Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 62
03.01.2018
BörseG 2018
21/05 Börse
28.07.2017
20009944
NOR40195584