Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 6

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 3, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195528

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P6/NOR40195528

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