Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 3, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195528