(3)Absatz 3,Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 99 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Anm. 1), hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (Paragraph 99, Absatz eins,) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Anmerkung eins, ), hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.