- Ziffer einsnicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
- Ziffer 2mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,
BG
Paragraph 5
29.05.2021
BörseG 2018
21/05 Börse
(__________________________
Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, lautet: „In Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 4, ... wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte in Absatz 2 und 3 nicht durchgeführt werden.)
16.06.2021
20009944
NOR40234461