Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

05.06.2026

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

Paragraph 49,

Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, veröffentlichten Informationen stehen

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40243456

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P49/NOR40243456

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