Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,
BG
Paragraph 49
09.04.2022
05.06.2026
WAG 2018
37/02 Kreditwesen
Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, veröffentlichten Informationen stehen
24.04.2026
20009943
NOR40243456