Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 49

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

Paragraph 49,

Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (Paragraph 120, Absatz 4, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195571

Navigation im Suchergebnis