Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 49
03.01.2018
BörseG 2018
21/05 Börse
Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (Paragraph 120, Absatz 4, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
28.07.2017
20009944
NOR40195571