Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 39

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum Amtlichen Handel beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 40 und 41 zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, WAG 2018 oder Investmentfondsanteile gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Artikel 2, oder 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568 zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Artikel eins, oder 3 der delegierten Verordnung (EU) 2017/568 erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Bei der Zulassung von Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018 zum Handel ist Artikel 5, der delegierten Verordnung (EU) 2017/568 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:
    1. Ziffer eins
      an einer Wertpapierbörse;
    2. Ziffer 2
      an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
    3. Ziffer 3
      an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, sofern in diesem Markt die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Verordnung (EU) 2017/1129 vergleichbar sind.
    Das Börseunternehmen hat dabei den jeweiligen Emittenten und die FMA von der Zulassung der übertragbaren Wertpapiere zum Handel zu verständigen und die Zulassung auf der Internetseite bekannt zu machen.
  6. Absatz 6,Im Falle des Absatz 5, ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Das Börseunternehmen hat unbeschadet Paragraph 45, auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.
  8. Absatz 8,Das Börseunternehmen hat unbeschadet Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 12, die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist Paragraph 38, Absatz 4, anzuwenden. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
  9. Absatz 9,Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Internetseite zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Absatz 8, anzuwenden.
  10. Absatz 10,Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zu verständigen.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P39/NOR40270471

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