(7)Absatz 7,Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 45 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.Das Börseunternehmen hat unbeschadet Paragraph 45, auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.