Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 37

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

3. Unterabschnitt
Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
  2. Absatz 2,Die Konzession gemäß Paragraph 3, für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den Paragraphen 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234466

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