(3)Absatz 3,Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den Paragraphen 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.