(2)Absatz 2,Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:Als Börsebesucher gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, dürfen nur zugelassen werden:
Börsemitglieder, die physische Personen sind,
Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,
Bedienstete eines Börsemitglieds und
Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.