Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 35

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Börsebesucher

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
  2. Absatz 2,Als Börsebesucher gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, dürfen nur zugelassen werden:
    1. Ziffer eins
      Börsemitglieder, die physische Personen sind,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,
    3. Ziffer 3
      Bedienstete eines Börsemitglieds und
    4. Ziffer 4
      Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195557

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