Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Börsebesucher

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
  2. Absatz 2,Als Börsebesucher gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, dürfen nur zugelassen werden:
    1. Ziffer eins
      Börsemitglieder, die physische Personen sind,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,
    3. Ziffer 3
      Bedienstete eines Börsemitglieds und
    4. Ziffer 4
      Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195557