Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 33

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 33,

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. Ziffer eins
    bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. Ziffer 2
    die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. Ziffer 3
    bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (Paragraphen 35 und 36) zu nominieren;
  4. Ziffer 4
    die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. Ziffer 5
    als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 119, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

Schlagworte

Handelssystem

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195555

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