bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
Börsegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 33
03.01.2018
BörseG 2018
21/05 Börse
Die Börsemitglieder sind verpflichtet
Handelssystem
28.07.2017
20009944
NOR40195555