(3)Absatz 3,Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2018 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn § 75 dieses Bundesgesetzes sowie der Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und hinsichtlich des Betriebs eines MTF der § 77 dieses Bundesgesetzes sowie hinsichtlich des Betriebs eines OTF die §§ 78 und 79 dieses Bundesgesetzes eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF oder OTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 3, Art. 21 bis 34 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), sowie den §§ 33 und 36 bis 46 WAG 2018 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 21 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF oder OTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF oder OTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 4 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach Paragraph 3, WAG 2018 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes sowie der Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und hinsichtlich des Betriebs eines MTF der Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes sowie hinsichtlich des Betriebs eines OTF die Paragraphen 78 und 79 dieses Bundesgesetzes eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF oder OTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den Artikel 3,, Artikel 21 bis 34 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), sowie den Paragraphen 33 und 36 bis 46 WAG 2018 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen Paragraph 21, erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF oder OTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF oder OTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.