Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

2. Abschnitt
Geregelter Markt

1. Unterabschnitt
Allgemeines

Konzessionserteilung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  3. Absatz 3,Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach Paragraph 3, WAG 2018 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes sowie der Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und hinsichtlich des Betriebs eines MTF der Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes sowie hinsichtlich des Betriebs eines OTF die Paragraphen 78 und 79 dieses Bundesgesetzes eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF oder OTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den Artikel 3,, Artikel 21 bis 34 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), sowie den Paragraphen 33 und 36 bis 46 WAG 2018 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen Paragraph 21, erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF oder OTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF oder OTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
  4. Absatz 4,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Den Sitz und die Rechtsform;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;
    5. Ziffer 5
      die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    6. Ziffer 6
      die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
    7. Ziffer 7
      die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Schlagworte

Handelssystem

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P3/NOR40195525

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