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Börsegesetz 2018 § 29

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, BWG, sowie Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7 WAG 2018 berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten,
      1. Litera a
        die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechtigt sind,
      2. Litera b
        die die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und
      3. Litera c
        wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, WAG 2018 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 30, der Richtlinie 2013/36/EU;
    3. Ziffer 3
      anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 7 a, BWG berechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      anerkannte Clearingstellen gemäß Paragraph 2, Ziffer 33, BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;
    6. Ziffer 6
      Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j WAG 2018 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.
  2. Absatz 2,Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.
  3. Absatz 3,Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
    1. Ziffer eins
      einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß Paragraph 30, geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen;
    2. Ziffer 2
      bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel teilnimmt.
  4. Absatz 4,Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Artikel 300, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und für die Erfüllung garantiert.
  5. Absatz 5,Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Vereinbarung von Ziffer eins, für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;
    3. Ziffer 3
      im Falle der Vereinbarung von Ziffer eins, für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.
    Die Regelung der in Ziffer 2, und 3 genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des Weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.
  6. Absatz 6,Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.
  7. Absatz 7,Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Paragraph 23,) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.
  8. Absatz 8,Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9,Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Absatz 8, im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.
  10. Absatz 10,Bei Börsemitgliedern, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.

Schlagworte

Devisengeschäft, Handelssystem, Börsemitglied, Clearingsystem

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40276881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P29/NOR40276881

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