Absatz eins,Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:
- Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, BWG, sowie Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7 WAG 2018 berechtigt sind;
- Ziffer 2Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten,
- Litera adie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechtigt sind,
- Litera bdie die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und
- Litera cwenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, WAG 2018 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 30, der Richtlinie 2013/36/EU;
- Ziffer 3anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 4Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 7 a, BWG berechtigt sind;
- Ziffer 5anerkannte Clearingstellen gemäß Paragraph 2, Ziffer 33, BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;
- Ziffer 6Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j WAG 2018 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.