der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 52, § 154 oder § 155 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist undder Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den Paragraphen 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des Paragraph 52,, Paragraph 154, oder Paragraph 155, geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist und