Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Börsemitglieder

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im Paragraph 13, GewO 1994 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den Paragraphen 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des Paragraph 52,, Paragraph 154, oder Paragraph 155, geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist und
    5. Ziffer 5
      keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairness des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens außer für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.
  3. Absatz 3,Als Nachweis für das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.
  4. Absatz 4,Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handelsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten der FMA regelmäßig zu übermitteln und in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.
  5. Absatz 5,Das Börseunternehmen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Schlagworte

Handelsteilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40203495