Absatz eins,Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
- Ziffer einskeine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- Ziffer 2der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
- Ziffer 3der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im Paragraph 13, GewO 1994 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
- Ziffer 4der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den Paragraphen 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des Paragraph 52,, Paragraph 154, oder Paragraph 155, geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist und
- Ziffer 5keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairness des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.