(4)Absatz 4,Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in den Absatz eins bis 3 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.