Absatz eins,Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass
- Ziffer einsseine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
- Ziffer 2die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
- Ziffer 3die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;
- Ziffer 4er über wirksame Notfallvorkehrungen verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen und
- Ziffer 5seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden.