Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 26

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
Organisatorische Anforderungen

1. Abschnitt
Organisation

Rechtsträger

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2,, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 3, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 19, Absatz 5,, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von Paragraph 23, Absatz 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 2,Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
    1. Ziffer eins
      Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Artikel 22, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Artikel 23, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
    3. Ziffer 3
      das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
  3. Absatz 3,Bei Kreditinstituten, die gemäß den Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Artikel 23 und 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195422

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