(1)Absatz eins,Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 19 Abs. 5, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2,, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 3, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 19, Absatz 5,, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von Paragraph 23, Absatz 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.