Absatz eins,Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2,, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 3, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 19, Absatz 5,, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von Paragraph 23, Absatz 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.