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Börsegesetz 2018 § 154

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

3. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 14, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, tätigt,
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 14, Litera b, oder c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
    3. Ziffer 3
      durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195676

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