Absatz eins,Wer
- Ziffer einsgegen Artikel 14, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, tätigt,
- Ziffer 2gegen Artikel 14, Litera b, oder c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
- Ziffer 3durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.