(7)Absatz 7,Das Börseunternehmen hat die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise zu melden. Die FMA hat diese Meldung an ESMA weiterzuleiten. Bei Einstellung des Handels durch das Börseunternehmen, hat, sofern der Handel an dem durch das Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument maßgeblich ist, das Börseunternehmen über Systeme und Verfahren zu verfügen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass es die FMA benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden kann, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am Markt des Börseunternehmens wieder aufgenommen wird.