Absatz eins,Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten ein ordnungsgemäßer Handel gewährleistet ist. Die Systeme des Börseunternehmens müssen vollständig geprüft sein und wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in den Handelssystemen die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.